Meine Aufgaben als Betreuer
Seit 2000 führe ich „rechtliche Betreuungen“ als selbstständiger „Berufsbetreuer“.
Eine „rechtliche Betreuung“ wird vom örtlichen Amtsgericht / Betreuungsgericht bestellt, sobald/wenn/weil „eine volljährige Person, ihre Angelegenheiten, ganz oder teilweise, nicht mehr selbst besorgen kann“, § 1896 BGB.
Dies kann viele, ganz unterschiedliche Gründe haben, aber man kann es so auf 1 Punkt bringen:
Ohne medizinisches Gutachten, mit entsprechender Empfehlung, gibt es keinen Gerichtsbeschluss.
Zudem ist, im Vorfeld der Befassung durch das Gericht, noch die Betreuungsbehörde eingebunden (diese ist angesiedelt bei den Sozialbehörden des Landratsamtes oder der Stadt), die die Fragen der Hilfsbedürftigkeit, im Einzelnen, untersuchen.
Das Gericht legt dann, in Abstimmung der ärztlichen Empfehlung und des Behördenberichts, fest,
für welche Aufgabenkreise eine Betreuung bestellt wird.
Solche Aufgabenkreise sind, u.a.,
Gesundheit
Vermögensangelegenheiten
Behördenangelegenheiten
Aufenthaltsbestimmung
Postvollmacht
u.ä..
Nur in diesen, ausdrücklich im Gerichtsbeschluss benannten Aufgabenkreisen, ist der Betreuer berechtigt, für den Betreuten tätig zu werden, als sein rechtlicher Vertreter.
Zum Beispiel darf er dann, in Angelegenheiten dieses Aufgabenkreises, für ihn unterschreiben. Ärzte haben - bei Gesundheitsfürsorge - dem Betreuer gegenüber keine Schweigepflicht, usw.
ABER der Betreuer steht rechtlich NUR „NEBEN dem Betreuten“. Er darf auch unterschreiben u.ä, aber nicht ausschließlich!
Denn der Betreute gilt, trotz „unter Betreuung“, deshalb NICHT als „nicht mehr geschäftsfähig“ oder „entmündigt“. Seine Unterschrift ist, nach wie vor, gültig. Seine Meinung, sein Wille und sein Wort, gilt.
Als Betreuer hafte ich für meine Entscheidungen, mein Tätigwerden oder Unterlassen, zum Beispiel, wenn dadurch ein Vermögensschaden eintritt. Deshalb habe ich, bereits vor 20 Jahren, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Mittlerweile ist dies Pflicht.
Nicht ohne Stolz kann ich sagen: in über 20 Jahren Berufstätigkeit und bei 199 Fällen, seit dem hat sich dieses Haftungsrisiko, nur einmal verwirklicht.
Der Betreuer wird durch das Amtsgericht kontrolliert, im Gegensatz zum Bevollmächtigten (Vorsorgevollmacht). Dh, dass ich als Betreuer, dem Amtsgericht JEDE Kontobewegung, auch im Cent-Bereich, nachvollziehbar nachweisen und belegen muss,
ebenso wie Verfügungen über PKW u.ä. Wertgegenstände.
Verfügungen über Immobilien, werden sogar automatisch, vom befassten Notar, dem Gericht vorgelegt.
Eine Betreuung ist eine Einrichtung der Rechtsgemeinschaft für Personen, die HILFE benötigen.
Diese HILFE kostet unseren Staat (Justizministerium) viel Geld. (=größter Einzelposten des Justiz-Etat). Deshalb bekommt auch nicht jeder, einfach so, einen Betreuer zugeteilt, der ihm im Alltag hilft.
Wie oben erwähnt, muss ein aufwändiges Verfahren durchlaufen werden (mediz. Gutachten usw), bis eine Betreuung eingerichtet wird.
Daher könnte man es auch eher als ein „Privileg“, als eine „Einschränkung“ ansehen, wenn man „unter Betreuung gestellt“ wird, also einen Betreuer „an die Seite gestellt“ bekommt.
Allerdings habe ich allergrößtes Verständnis dafür, wenn sich betroffene Personen durch den Erstkontakt mit Amtsgericht und Betreuer, etwas unwohl und unsicher fühlen.
Deshalb wiederhole ich ganz bewusst an dieser Stelle (s.o.):
Der Betreuer steht rechtlich NUR „NEBEN dem Betreuten“ : Er darf auch unterschreiben u.ä., aber nicht ausschließlich ! Der Betreute gilt, trotz „unter Betreuung“, deshalb NICHT als „nicht mehr geschäftsfähig“ oder „entmündigt“. Seine Unterschrift ist, nach wie vor, gültig. Seine Meinung, sein Wille und sein Wort, gilt. |
Ob die Arbeit Ihres Betreuers, von Ihnen als Einschränkung oder aber als Hilfe empfunden wird, hängt meist davon ab - nach meiner Erfahrung (von über 20 Jahren) - wie GUT sich betreute Person und Betreuer verständigen. Das muß nicht immer reibungslos verlaufen, aber
lassen Sie es uns versuchen.